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Am 1.1.2023 ist in Deutschland das „Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“ in Kraft getreten. Es galt zunächst für Unternehmen ab 3.000 Beschäftigten, seit Januar 2024 gilt es auch für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeiter*innen mit Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland. Das Gesetz verpflichtet diese Unternehmen, ihrer Verantwortung in der Lieferkette in Bezug auf die Achtung international anerkannter Menschenrechte und bestimmter Umweltstandards nachzukommen.

Im Dezember 2023 hatte sich das Europaparlament gemeinsam mit den EU-Staaten auf ein europäisches Lieferkettengesetz geeinigt. Wie schon das deutsche Lieferkettengesetz, das den Namen Sorgfaltspflichtengesetz trägt, und andere nationale Lieferkettengesetze soll das EU-Lieferkettengesetz ermöglichen, dass große Unternehmen, die von Kinder- oder Zwangsarbeit außerhalb der EU profitieren, zur Rechenschaft gezogen werden können. Das EU-Parlament hat im April 2024 mit großer Mehrheit für das EU-Lieferkettengesetz gestimmt – und zwar am 11. Jahrestag des bis heute größten Unglücks in der Geschichte der Textilindustrie. Am Morgen des 24. April 2013 stürzte in Bangladesch der neunstöckige Fabrikkomplex Rana Plaza ein und begrub tausende Menschen unter sich.

Das Gesetz soll erst ab 2032 vollumfänglich gelten – und auch das nur für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten mit einem Jahresumsatz von mehr als 450 Millionen Euro. Damit gilt das EU-Lieferkettengesetz nur noch für rund 5.500 Unternehmen in der EU und somit nur noch für ein Drittel der Unternehmen, die ursprünglich erfasst werden sollten. Schrittweise eingeführt wird es ab 2026.

 

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